16.04.2024 In einem einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Stadt Brandenburg an der Havel erstreitet GENTH Rechtsanwälte eine vorläufige Regelung zur Jagdausübung. Zum Sachverhalt: Die Stadt Brandenburg an der Havel ist Inhaberin eines Eigenjagdbezirkes nach § 7 Bundesjagdgesetz. Sie nutzt den Eigenjagdbezirk nicht durch Verpachtung gemäß § 11 BJagdG, sondern schließt mit einzelnen Jägern sog. „Jagderlaubnisverträge“ ab. Gemäß § 1 des Jagderlaubnisvertrages (JEV) erhielt unser Mandant die Erlaubnis im vorgenannten Pirschbezirk die Jagd ohne Führung auszuüben. Nach

Maßgabe des § 3 JEV kann die Jagderlaubnis aus wichtigem Grund widerrufen werden.

Mit Schreiben vom 22.02.2024 teilte der Mitarbeiter des Eigenbetriebes der Antragsgegnerin dem Antragsteller plötzlich und unerwartet mit, dass der „entgeltliche Begehungsschein im städtischen Forstbetrieb Brandenburg an der Havel, im Pirschbezirk „Autobahnsee“ (…) mit Beginn des neuen Jagdjahres 2024/2025 nicht verlängert [wird]“.

Hiergegen gingen Genth Rechtsanwälte im Wege einer einstweiligen Verfügung vor. Mit Beschluss vom 16.04.2024 gab das Landgericht Potsdam der Stadt Brandenburg an der Havel im Wege der einstweiligen Verfügung auf, bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die (Neu)-Ausschreibung und Vergabe des derzeit 269 Hektar großen Pirschbezirkes Nr. 13 Autobahnsee, zu unterlassen und die Jagdausübung durch unseren Mandanten auch weiterhin zu dulden.